Statuten

I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Namen und Sitz
  1. Unter dem Namen Verein zur Erhaltung des Evolèner Rindes besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
  2. Der Verein hat seinen Sitz im Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
Art. 2 Zweck
  1.  Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Zucht des Evolèner Rindes.
  2. Der Zweck soll erreicht werden durch:
  1. Zuchtleitung
  2. Anschaffung und Haltung von Herdebuch-Stieren oder Ausführen der Künstlichen Besamung.
  3. Haltung rassenreiner, dem Zuchtziel entsprechender Tiere durch die Mitglieder.
  4. Sorgfältige Führung des Zuchtbuches für sämtliche zur Zucht zugelassenen Tiere.
  5. Exterieurbeurteilung sowie Markierung und Aufzucht der von den eingetragenen Tieren geworfenen Kälber.
  6. Leistungskontrollen.
  7. Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen.
  8. Vermittlung von Zuchttieren.
  9. Wahrung und Förderung der gemeinsamen ökonomischen und ökologischen Interessen und deren Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden und anderen Organisationen.
  10. Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern, Beratung bei der Haltung der Tiere, Pflege des Erfahrungsaustausches, der kollegialen Gesinnung und des persönlichen Kontaktes unter den Mitgliedern.
  11. Förderung der artgerechten Tierhaltung bei den Mitgliedern.
  1. Die Erfüllung einzelner Aufgaben kann auch anderen geeigneten Institutionen übertragen werden.
II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 3
  1. Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Der Beitrag für Einzelmitglieder beträgt mindestens Fr. 20.00
  2. Aktivmitglieder kann jeder Halter von Evolèner Rindern werden, der sich verpflichtet, die Statuten, Beschlüsse und Reglemente einzuhalten und seinen Bestand rassenrein zu halten.
  3. Der Vorstand kann Aktivmitglieder zu Freimitgliedern ernennen. Verdiente Mitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  4. Vertretern des Vorstandes und der Expertenkommission steht die Aktivmitgliedschaft zu, auch wenn sie keinen Tiere halten.
  5. Passivmitglied kann jede den Bestrebungen des Vereins Wohlgesinnte natürliche oder juristische Person sein.
Art. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Erwerb
  1. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung aufgrund einer schriftlichen Anmeldung.
  2. Mitglieder, welche die Interessen des Vereins gefährden oder diesen entgegenwirken, welche Statuten, Beschlüsse und Reglemente nicht beachten oder ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des Rekurses an der Generalversammlung zu.
  3. Der Austritt kann nach Bezahlung des Jahresbeitrages auf Ende des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Verlust
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch Todesfall
  4. durch Auflösung oder Untergang einer juristischen Person.
Art. 5 Anspruch auf Vereinsvermögen

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Organisation
Art. 6 Organe und Geschäftsjahr
  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Expertenkommission
  4. Revisoren
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Art. 7 Generalversammlung (GV)
  1. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat einen Stimme.
  2. Ihr obliegt insbesondere:
  1. Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
  2. Festlegung des Tätigkeitsprogrammes und des Budgets
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages
  4. Genehmigung des Jahresberichtes
  5. Beschluss über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
  6. Wahl der beiden Revisoren/innen, des Vorstandes und des Präsidenten/der Präsidentin
  7. Wahl der von Vorstand eingesetzten Experten/innen
  8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Rekursfällen
  9. Genehmigung der Reglemente und Pflichtenhefte
  10. Genehmigung der Verträge mit Pro Specie Rare und anderen Organisationen
  11. Genehmigung von Zuchtkriterien, Zuchtziel und Zuchtstrategie
  12. Statutenänderungen, Auflösung und Liquidation des Vereins
  1. Die ordentliche GV kann einen ausserordentliche GV einberufen, wenn sie es für notwendig erachtet. Eine solche GV muss einberufen werden, wenn ein fünftel der Mitglieder es verlangt.
  2. Das Datum der GV muss den Mitgliedern jeweils spätestens drei Wochen zum voraus schriftlich mitgeteilt werden. Die Traktanden mit der Einladung sind allen Mitgliedern vor der Versammlung in Kenntnis zu bringen.
  3. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten/der Präsidentin eingereicht werden.
  4. Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anders vorschreiben, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Statutenrevisionen sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich.
  5. Über Ausschlüsse erfolgt die Stimmabgabe geheim. Bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt sie offen, wenn nicht ein fünftel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Bei Wahlen entscheidet im erste Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.
Art. 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Folgende Chargen sind zu besetzen und den Vereinsmitgliedern bekannt zugeben:
  1. Präsiden/in
  2. Zuchtleiter/in
  3. Zuchtbuchführer/in
  4. Aktuar/in und Kassier/in
  5. Delegierter des Züchterverbandes für gefährdete Nutztierrassen PRO SPECIE RARA
  1. Der Vorstand leitet den verein und führt alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Wahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
  2. Vorbereitung, Einladung und Leitung der GV
  3. Vollziehung der Beschlüsse der GV
  4. Unterbreitung von Tierbewertungskriterien, Zuchtziel, Rassestandard und Zuchtstrategie der Vereinsversammlung und dem Züchterverband für gefährdete Nutztierrassen PRO SPECIE RARA
  5. Besorgung der laufenden Geschäfte
  6. Regelung und Kontrolle der Aufgaben der Expertenkommission
  7. Provisorisches Einsetzen von Experten
  8. Führung der Tagesgeschäfte insbesondere mit PRO SPECIE RARA und mit dem Züchterverband für gefährdete Nutztierrassen PRO SPECIE RARA (Geschäftsverkehr, Budget, Informationsaustausch, Zuchtbuch).
  1. Die Sitzungen des Vorstandes erfolgen auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied. Die Traktanden müssen den Vorstandsmitgliedern im Normalfall 10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für einen Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie können nach Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden. In den Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins wählbar.
Art. 9 Expertenkommission (EK)
  1. Die Expertenkommission (EK) befasst sich mit züchterischen Fragen und ist für die Aus- und Weiterbildung der Experten besorgt. Sie setzt sich aus allen regionalen Experten/innen sowie dem/der Zuchtleiter/in als Vorsitzende/r und dem/der Zuchtbuchführer/in zusammen.
  2. Den Experten obliegen folgende Aufgaben:
  1. Beurteilung der Tiere für die provisorische und definitive Aufnahme ins Zuchtbuch erfolgen gemäss den Herdebuchvorschriften des Züchterverbandes PRO SPECIE RARA.
  2. Durchführung von Leistungsprüfungen.
  3. Erarbeiten von Zuchtzielen, Zuchtstrategien und Aufnahmekriterien für das Zuchtbuch.
  4. Beratung der Tierhalter
  1. Die Experten werden nach ihrer Ausbildung provisorisch vom Vorstand eingesetzt und von der nächsten GV gewählt.
  2. Für die Amtsdauer und die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen von Art. 8, Abs.4 sinngemäss.
Art. 10 Revisoren
  1. Die beiden Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der GV darüber schriftlichen Bericht. Sie können im Einvernehmen mit dem Vorstand einen externe Rechnungsprüfungstinstanz beiziehen.
  2. Die beiden Revisoren sollten möglichst nicht im selben Jahr ersetzt werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 8, Abs.4 sinngemäss.
IV. Finanzierung
Art.11
  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder. den Beiträgen von Pro Spezie Rara, des Bundes und sonstiger Einnahmen.
  2. Die GV bestimmt über die Höhe des fixen Jahresbeitrages.
  3. Die Einnahmen dienen der Verfolgung des Vereinszweckes und der Deckung der Verbindlichkeiten des Vereins.
V. Auflösung
Art.12 Verfahren

Die Auflösung des Vereins kann durch die Vereinsversammlung nach Bekanntgabe eines Auflösungsantrages an den Vorstand mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Einladung zur Auflösungsversammlung muss schriftlich einen Monat vor der Versammlung erfolgen.

Art. 13 Liquidation des Vereinsvermögens

Die Auflösungsversammlung hat ein allfällig vorhandenes Vermögen Pro Specie Rara oder einer Organisation, die im Sinne des Vereins tätig ist, zukommen zu lassen.

VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Zeichnung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident/die Präsidentin oder dessen Stellvertreter/in zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied kollektiv je zu zweien.

Art. 15 Mitteilungen

Die Orientierung der Mitglieder erfolgt durch Publikation in der Vereinszeitschrift oder durch ein Schreiben.

Art. 16 Haftung der Mitglieder

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen

Art. 17 Subsidiäres Recht

Soweit diese Statuten nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Art. 18 Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 8. April 2001 beraten und in Kraft gesetzt. Jedem Mitglied ist ein Exemplar auszuhändigen.


St. Gallen, 25. April 2001