I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Namen und Sitz
- Unter dem Namen Verein zur Erhaltung des
Evolèner Rindes besteht ein Verein im Sinne von Art.
60 ff ZGB.
- Der Verein hat seinen Sitz im Wohnort des
jeweiligen Präsidenten.
Art. 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung,
Förderung und Zucht des Evolèner Rindes.
- Der Zweck soll erreicht werden durch:
|
- Zuchtleitung
- Anschaffung und Haltung von Herdebuch-Stieren oder Ausführen
der Künstlichen Besamung.
- Haltung rassenreiner, dem Zuchtziel entsprechender Tiere
durch die Mitglieder.
- Sorgfältige Führung des Zuchtbuches für sämtliche zur Zucht
zugelassenen Tiere.
- Exterieurbeurteilung sowie Markierung und Aufzucht der von
den eingetragenen Tieren geworfenen Kälber.
- Leistungskontrollen.
- Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen.
- Vermittlung von Zuchttieren.
- Wahrung und Förderung der gemeinsamen ökonomischen und
ökologischen Interessen und deren Vertretung gegenüber der
Öffentlichkeit, den Behörden und anderen Organisationen.
- Förderung des Informationsaustausches unter den Mitgliedern,
Beratung bei der Haltung der Tiere, Pflege des
Erfahrungsaustausches, der kollegialen Gesinnung und des
persönlichen Kontaktes unter den Mitgliedern.
- Förderung der artgerechten Tierhaltung bei den Mitgliedern.
|
- Die Erfüllung einzelner Aufgaben kann auch anderen geeigneten
Institutionen übertragen werden.
II. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 3
- Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv- und
Passivmitgliedern. Der Beitrag für Einzelmitglieder
beträgt mindestens Fr. 20.00
- Aktivmitglieder kann jeder Halter von Evolèner Rindern
werden, der sich verpflichtet, die Statuten, Beschlüsse und
Reglemente einzuhalten und seinen Bestand rassenrein zu halten.
- Der Vorstand kann Aktivmitglieder zu
Freimitgliedern ernennen. Verdiente Mitgliedern kann
die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Vertretern des Vorstandes und der
Expertenkommission steht die Aktivmitgliedschaft zu,
auch wenn sie keinen Tiere halten.
- Passivmitglied kann jede den Bestrebungen des
Vereins Wohlgesinnte natürliche oder juristische
Person sein.
Art. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Erwerb
- Die Aufnahme erfolgt durch die
Generalversammlung aufgrund einer schriftlichen
Anmeldung.
- Mitglieder, welche die Interessen des Vereins
gefährden oder diesen entgegenwirken, welche
Statuten, Beschlüsse und Reglemente nicht beachten oder ihren Verpflichtungen gegenüber
dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand
ausgeschlossen werden. Ausgeschlossenen steht das Recht des
Rekurses an der Generalversammlung zu.
- Der Austritt kann nach Bezahlung des
Jahresbeitrages auf Ende des laufenden
Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss
mindestens einen Monat vorher dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden.
Verlust
- Die Mitgliedschaft erlischt:
|
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Todesfall
- durch Auflösung oder Untergang einer
juristischen Person.
Art. 5 Anspruch auf Vereinsvermögen
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
III. Organisation
Art. 6 Organe und Geschäftsjahr
- Die Organe des Vereins sind:
|
- Generalversammlung
- Vorstand
- Expertenkommission
- Revisoren
|
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Art. 7 Generalversammlung (GV)
- An der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat
einen Stimme.
- Ihr obliegt insbesondere:
|
- Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
- Festlegung des Tätigkeitsprogrammes und des
Budgets
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Genehmigung des Jahresberichtes
- Beschluss über Anträge des Vorstandes oder der
Mitglieder
- Wahl der beiden Revisoren/innen, des Vorstandes
und des Präsidenten/der Präsidentin
- Wahl der von Vorstand eingesetzten
Experten/innen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Rekursfällen
- Genehmigung der Reglemente und Pflichtenhefte
- Genehmigung der Verträge mit Pro Specie Rare und anderen
Organisationen
- Genehmigung von Zuchtkriterien, Zuchtziel und
Zuchtstrategie
- Statutenänderungen, Auflösung und Liquidation
des Vereins
|
- Die ordentliche GV kann einen ausserordentliche GV
einberufen, wenn sie es für notwendig erachtet. Eine solche GV
muss einberufen werden, wenn ein fünftel der Mitglieder es
verlangt.
- Das Datum der GV muss den Mitgliedern jeweils
spätestens drei Wochen zum voraus schriftlich
mitgeteilt werden. Die Traktanden mit der Einladung
sind allen Mitgliedern vor der Versammlung in
Kenntnis zu bringen.
- Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 10
Tage vor der GV schriftlich dem Präsidenten/der
Präsidentin eingereicht werden.
- Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder die
Statuten nichts anders vorschreiben, mit dem
absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Für
Statutenrevisionen sind zwei Drittel der anwesenden
Stimmen erforderlich.
- Über Ausschlüsse erfolgt die Stimmabgabe geheim.
Bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt sie offen, wenn
nicht ein fünftel der anwesenden Mitglieder geheime
Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit in
Sachgeschäften entscheidet der Präsident/die
Präsidentin. Bei Wahlen entscheidet im erste
Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das
relative Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.
Art. 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5
Mitgliedern. Folgende Chargen sind zu besetzen und
den Vereinsmitgliedern bekannt zugeben:
|
- Präsiden/in
- Zuchtleiter/in
- Zuchtbuchführer/in
- Aktuar/in und Kassier/in
- Delegierter des Züchterverbandes für gefährdete
Nutztierrassen PRO SPECIE RARA
|
- Der Vorstand leitet den verein und führt alle
Geschäfte, die nicht einem anderen Organ vorbehalten
sind. Er hat namentlich folgende Aufgaben und
Befugnisse:
|
- Wahl des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
- Vorbereitung, Einladung und Leitung der GV
- Vollziehung der Beschlüsse der GV
- Unterbreitung von Tierbewertungskriterien,
Zuchtziel, Rassestandard und Zuchtstrategie der
Vereinsversammlung und dem Züchterverband für
gefährdete Nutztierrassen PRO SPECIE RARA
- Besorgung der laufenden Geschäfte
- Regelung und Kontrolle der Aufgaben der
Expertenkommission
- Provisorisches Einsetzen von Experten
- Führung der Tagesgeschäfte insbesondere mit PRO
SPECIE RARA und mit dem Züchterverband für
gefährdete Nutztierrassen PRO SPECIE RARA
(Geschäftsverkehr, Budget, Informationsaustausch,
Zuchtbuch).
|
- Die Sitzungen des Vorstandes erfolgen auf
Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es
die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von
mindestens einem Vorstandsmitglied. Die Traktanden
müssen den Vorstandsmitgliedern im Normalfall 10
Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner
Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit
einfachem Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Bei gleicher Stimmenzahl zählt die Stimme des
Vorsitzenden doppelt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für einen
Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie können nach
Ablauf der Amtsdauer wieder gewählt werden. In den
Vorstand sind alle Mitglieder des Vereins wählbar.
Art. 9 Expertenkommission (EK)
- Die Expertenkommission (EK) befasst sich mit
züchterischen Fragen und ist für die Aus- und
Weiterbildung der Experten besorgt. Sie setzt sich
aus allen regionalen Experten/innen sowie dem/der
Zuchtleiter/in als Vorsitzende/r und dem/der
Zuchtbuchführer/in zusammen.
- Den Experten obliegen folgende Aufgaben:
|
- Beurteilung der Tiere für die provisorische und
definitive Aufnahme ins Zuchtbuch erfolgen gemäss den Herdebuchvorschriften
des Züchterverbandes PRO SPECIE RARA.
- Durchführung von Leistungsprüfungen.
- Erarbeiten von Zuchtzielen, Zuchtstrategien und
Aufnahmekriterien für das Zuchtbuch.
- Beratung der Tierhalter
|
- Die Experten werden nach ihrer Ausbildung
provisorisch vom Vorstand eingesetzt und von der
nächsten GV gewählt.
- Für die Amtsdauer und die Wählbarkeit gelten die
Bestimmungen von Art. 8, Abs.4 sinngemäss.
Art. 10 Revisoren
- Die beiden Revisoren prüfen die Jahresrechnung
und erstatten der GV darüber schriftlichen Bericht.
Sie können im Einvernehmen mit dem Vorstand einen
externe Rechnungsprüfungstinstanz
beiziehen.
- Die beiden Revisoren sollten möglichst nicht im
selben Jahr ersetzt werden. Im übrigen gelten die
Bestimmungen von Art. 8, Abs.4 sinngemäss.
IV. Finanzierung
Art.11
- Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den
Jahresbeiträgen der Mitglieder. den Beiträgen von
Pro Spezie Rara, des Bundes
und sonstiger Einnahmen.
- Die GV bestimmt über die Höhe des fixen
Jahresbeitrages.
- Die Einnahmen dienen der Verfolgung des
Vereinszweckes und der Deckung der Verbindlichkeiten
des Vereins.
V. Auflösung
Art.12 Verfahren
Die Auflösung des Vereins kann durch die Vereinsversammlung nach
Bekanntgabe eines Auflösungsantrages an den Vorstand mit zwei
Drittel der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Einladung
zur Auflösungsversammlung muss schriftlich einen Monat vor der
Versammlung erfolgen.
Art. 13 Liquidation des Vereinsvermögens
Die Auflösungsversammlung hat ein allfällig vorhandenes Vermögen
Pro Specie Rara oder einer Organisation, die im Sinne des
Vereins tätig ist, zukommen zu lassen.
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Zeichnung
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der
Präsident/die Präsidentin oder dessen Stellvertreter/in zusammen
mit einem zweiten Vorstandsmitglied kollektiv je zu zweien.
Art. 15 Mitteilungen
Die Orientierung der Mitglieder erfolgt durch Publikation in der
Vereinszeitschrift oder durch ein Schreiben.
Art. 16 Haftung der Mitglieder
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen
Art. 17 Subsidiäres Recht
Soweit diese Statuten nichts anderes regeln, gelten die
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 18 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 8. April
2001 beraten und in Kraft gesetzt. Jedem Mitglied ist ein
Exemplar auszuhändigen.
St. Gallen, 25. April 2001
|